Fast jeder verfügt über ein Profil bei einem Sozialen Netzwerk oder nutzt die unterschiedlichsten Möglichkeiten der digitalen Unterhaltung wie e-Books, digitale Musik und ähnliches.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der verschiedenen Anbieter sehen teilweise überraschende Regelungen für den Fall des Ablebens eines Nutzers vor.
Einige haben ihr Geld auch in virtuelle Währungen bzw. Krypto-Assets (Bitcoins oder ähnliches) investiert. Hier sollte Vorsorge getroffen werden, dass die Erben auch im Falle des Ablebens des Inhabers über diese Werte verfügen können.
Es sollte auch Vorsorge getroffen werden, dass nicht nur der analoge Nachlass, sondern auch der digitale Nachlass testamentarisch geregelt wird.
Wir besprechen mit Ihnen gerne die verschiedenen Möglichkeiten, auch in Hinblick darauf, wenn Sie nicht möchten, dass Ihre digitalen Spuren nach Ihrem Ableben weiter Bestand haben.